Nach einem Hochwasserschaden geht man davon aus, dass man beim Wiederaufbau den Neuwert seines Gebäudes ersetzt bekommt und bei entsprechender Versicherung die zusätzlichen Kosten, die damit verbunden sind, dass zwischenzeitlich Auflagen für den Wiederaufbau gelten.
Wie verhält es sich jedoch bei dem Wiederaufbau, wenn dieser de facto nur an einer anderen Stelle hergestellt werden kann, da es das ursprüngliche Grundstück nicht mehr gibt oder aber für das Bauvorhaben aufgrund der konkreten Gefährdung, welche sich durch das Hochwasser verifiziert hat, keine Baugenehmigung mehr erteilt wird.
Problematisch ist auch die Situation, wenn aufgrund eines derartigen Schadensereignisses der Entschluss bei dem Geschädigten heranreift, die ohnehin in Aussicht stehende Verlegung des Wohnsitzes oder des Geschäftssitzes vorzunehmen.
Wer von der irrigen Annahme ausgeht, dass es egal ist, wo ein Gebäude wiederaufgebaut wird, wird bei einem Blick in seine Versicherungsbedingungen häufig eines Besseren belehrt.
So wird in manchen Bedingungswerken festgelegt, dass die Entschädigung des Neuwertes davon abhängt, dass das zerstörte Objekt „an der bisherigen Stelle“ wiederherzustellen ist.
Diese Klausel befindet sich in einem Großteil der Versicherungsbedingungen und kann damit einen Neubau extrem teuer machen, da die sog. Neuwertspitze (Differenz zwischen Zeitwert und Wiedererstellungskosten (gerade bei älterem Gebäude)) enorm sein kann.
Es gibt jedoch auch Versicherungskonzepte, bei denen der Neubauwert immer bezahlt wird, unabhängig davon, ob überhaupt wiederaufgebaut wird oder auch nicht. Wer noch nicht von einem Elementarschaden oder Vergleichbarem betroffen ist, sollte insoweit seine Versicherungsbedingungen überprüfen und ggf. eine Anpassung fordern bzw. den Versicherer wechseln. Bei all denjenigen, denen dieser Einwand entgegengehalten wird, empfiehlt sich eine entsprechende fachliche Beratung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass derartige Klauseln dem Transparenzgebot widersprechen, insbesondere dann, wenn die gestellte Forderung des Aufbaus an „bisheriger Stelle“ faktisch unmöglich ist.
Man darf gespannt sein, wie bzw. ob dieses Problemfeld bei der politisch gewünschten Pflichtversicherung geregelt wird.
RA Sven-Wulf Schöller
Fachanwalt für Versicherungsrecht