War Ihr Hotel mangelhaft, der zugesicherte Transfer vom Flughafen zur Unterkunft fand nicht statt oder kam ihr Gepäck verspätet am Zielort an? All dies, sowie eine Vielzahl von weiteren Faktoren können einen Reisemangel darstellen, der auf den ersten Blick nicht gleich erkennbar ist.
Es besteht ein Anspruch auf Reisepreisminderung schon dann, wenn eine vor der Reise zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllt wird. Dies ist oft auch der Fall, wenn eine Umbuchung in ein höherwertiges Hotel vorgenommen wird oder eine zugesicherte Kinderbetreuung nicht vorhanden ist.
Weiter liegt ein Reisemangel vor, wenn bei einer Kreuzfahrt nicht alle angegebenen Ziele angefahren werden können oder die Urlaubsruhe durch Baulärm gestört wird. Auch kann nach der Stornierung einer Reise ein Ersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude bestehen.
Meist ist es nicht ohne weiteres erkennbar, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Oft bereitet es auch Schwierigkeiten, wem gegenüber man diesen Anspruch durchsetzen kann. In all diesen Fällen ist es auf Grund der gesetzlichen Regelungen wichtig, schnell zu reagieren. So bleibt einem Reisenden nur ein Zeitraum von 4 Wochen, um mögliche Ansprüche bei dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und unseren umfassenden rechtlichen Kenntnissen kompetent zur Seite. In allen Schritten Ihres Mandats werden Sie über den Sachstand informiert und wir besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen. Anhand der gesetzlichen Regelungen und der einschlägigen Rechtsprechungen bestimmen wir die Höhe Ihres Anspruchs und setzen diesen auch gerichtlich für Sie durch.