Das internationale Erbrecht gewinnt immer mehr an Bedeutung. Unterschiedliche Staatsangehörigkeiten der Ehegatten, doppelte Staatsbürgerschaften, Vermögen und insbesondere Immobilienvermögen im Ausland, wie die Finca in Mallorca, führen dazu, dass ein schon eingetretener Erbfall oder eine Nachfolgeplanung Auslandsbezug erlangt. Dabei ist den meisten nicht bewusst, dass derartige Konstellationen erhebliche erbrechtliche, aber auch steuerliche Folgen nach sich ziehen.
Je nach dem internationalen Erbrecht der betroffenen Länder und übergeordneten Kollisionsregeln kann es sein, dass auf einmal nicht deutsches Erbrecht Anwendung findet oder gar eine Nachlass-Spaltung eintritt und für verschiedene Nachlasswerte unterschiedliches Recht gilt. Jedes Land hat andere Vorgaben für eine wirksame Testamentsgestaltung oder trifft besondere Regelungen zum gesetzlichen Erbrecht oder etwaigen Pflichtteilsrechten.
In steuerlicher Hinsicht kann es sein, dass eine Doppelbesteuerung eintritt, d.h. der Nachlass auf einmal nicht nur vom deutschen Fiskus, sondern noch von einem ausländischen Fiskus ganz oder teilweise besteuert wird.
Sollte Ihre Erbschaft einen Auslandsbezug aufweisen oder sollten Sie selbst Ihre Nachfolge planen, ist eine qualifizierte Rechts- und Steuerberatung unabdingbare Voraussetzung. Das FSR.Erbrechtsteam prüft Ihren Sachverhalt, gegebenenfalls unter Beiziehung ausländischer Kooperationspartner und entwickelt mit Ihnen Nachfolgegestaltungen, die den betroffenen Rechtsordnungen standhalten und steuerlich optimale Lösungen beinhalten. Im Streitfall vertreten wir Ihre Interessen gegenüber Miterben, Pflichtteilsberechtigten oder Nachlassgerichten.