Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kanzlei.FSR

(für Mandatsbeziehungen mit Unternehmern)

 

A) Vertragsgrundlagen

1. Allgemeine Vertragsgrundlagen
1.1
Geltungsbereich
1.1.1
Diese Geschäftsbedingungen regeln die Abwicklung der Geschäftsbeziehung zwischen „Kanzlei.FSR, FSR.Recht GbR“, (nachfolgend: FSR.Recht GbR) gegenüber deren Auftraggebern.
1.1.2
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn FSR.Recht GbR in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers leistet.
1.1.3
Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB.
1.1.4
Diese Geschäftsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gemäß 2.2 gültigen Fassung für alle künftigen Tätigkeiten der FSR.Recht GbR für den Auftraggeber.
1.1.5
Der Auftraggeber erklärt, mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen einverstanden zu sein.
1.2
Anwendbares Recht
Jegliche Rechtsbeziehungen zwischen FSR.Recht GbR und dem Auftraggebers im Zusammenhang mit der von FSR.Recht GbR zu erbringenden Leistungen unterliegen – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie unter Ausschluss des Kollisionsrechtes. Internationales Privatrecht ist – soweit abdingbar – nicht einschlägig.
1.3
Schriftform bei Allgemeinen Beratervertrag
1.3.1
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und FSR.Recht GbR bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind in dem Beratungsvertrag schriftlich nieder zu legen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
1.3.2
Alle nach Vertragsschluss getroffenen Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Vereinbarungen, die die zwischen FSR.Recht GbR und dem Auftraggeber durch den Beratervertrag getroffenen Vereinbarungen ändern, bedürfen aus Beweisgründen ebenfalls der Schriftform.
1.3.3
Die Aufhebung des unter Ziffer A 1.3.1 und A 1.3.2 vereinbarten Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.
1.3.4
Die vorbenannte Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
1.4
Definitionen
1.4.1
Allgemeiner Beratervertrag
Unter allgemeiner Beratervertrag ist der Vertrag zu verstehen, durch den die Vertragsparteien ein länger andauerndes Beratungsverhältnis, unabhängig von einer einzelnen Auftragserteilung, vereinbaren. Hiervon zu differenzieren ist sowohl die lediglich konkrete Beauftragung für einen Einzelfall (Einzelmandat) als auch die konkrete Beauftragung im Einzelfall im Rahmen eines allgemeinen Beratervertrages(Einzelauftrag).
1.4.2
Dienste / Dienstleistungen / Leistungen / Beratungstätigkeit
Unter Dienste, Dienstleistungen, Leistungen, Beratungstätigkeit ist im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils jegliche Tätigkeit der FSR.Recht GbR für den Auftraggeber zu verstehen, soweit sich nicht aus dem Sinnzusammenhang etwas anderes ergibt.
1.4.3
Werktage
Unter Werktage sind die Tage zu verstehen, die keine gesetzlichen Feiertage in Bayern (Deutschland) und keine Sonn- und Samstage sind.

 

 

2. Vertragsschluss
2.1
Ein allgemeiner Beratervertrag kommt nur zustande, wenn FSR.Recht GbR das allgemein erteilte Mandat schriftlich – auch per Fax oder E-Mail – annimmt.
2.2
Dies gilt entsprechend auch für das Zustandekommen einer konkreten Beauftragung für einen Einzelfall (Einzelmandat) als auch die konkrete Beauftragung im Einzelfall im Rahmen eines allgemeinen Beratervertrages (Einzelauftrag).

 

 

B) Leistungsinhalt

1. Leistung von FSR.Recht GbR
1.1
Diensterbringung
1.1.1
FSR.Recht GbR wird die vereinbarten Dienstleistungen erbringen. Eine Erfolgshaftung wird nicht übernommen.
1.1.2
FSR.Recht GbR bestimmt den Tätigkeitsort der Leistungserbringung im pflichtgemäßen Ermessen.
1.1.3
FSR.Recht GbR ist berechtigt, zur Erweiterung der fachlichen Basis bzw. ,soweit dies aus sachgerechten Gründen erforderlich ist, auch Kooperationspartner und Dritte einzuschalten.
1.1.4
FSR.Recht GbR entscheidet im eigenen Ermessen, welcher Berufsträger bzw. welcher Mitarbeiter die vereinbarten Dienste erbringt. Entsprechendes gilt für die Beauftragung von Kooperationspartner und Dritten gemäß Ziffer B) 1.1.3, soweit der Auftraggeber keinen Einwand gegen diesen erhebt. Für den Fall, dass Dritte direkt für den Auftraggeber zu beauftragen sind, wird FSR.Recht GbR dem Auftraggeber diese Dritten vorab benennen und die Zustimmung des Auftraggebers einholen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht. FSR.Recht GbR wird den Auftraggeber vor der Beauftragung auf diese Folge hinweisen.
1.2
Markenrecherchen und -überwachungen
1.2.1
Für Markenrecherchen und -überwachungen beauftragt FSR.Recht GbR im Namen des Auftraggebers externe Such-, Recherche- oder Überwachungsdienstleister..
1.2.2
FSR.Recht GbR übernimmt für externe Recherchen und Überwachungen keine eigene Zahlungsverpflichtung.
1.3
Teilleistungen / Dienstebegrenzung
FSR.Recht GbR ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, soweit FSR.Recht GbR den Auftraggeber rechtzeitig darauf hinweist, dass aus Gründen der Kompetenz, der zeitlichen Kapazität und / oder der Haftung die ursprünglich vereinbarten Dienste nicht erbracht werden können.
Dies gilt insbesondere auch, sofern der Auftraggeber einem von FSR.Recht GbR wegen vorbenannter Gründe vorgeschlagenen Erfüllungsgehilfen widerspricht.
1.4
Zeitpunkt der Leistungserbringung / Leistungsfristen
1.4.1
FSR.Recht GbR gestaltet die Tätigkeitszeit sowie den Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers. FSR.Recht GbR wird die gesetzlich und / oder behördlich bzw. gerichtlich festgesetzten Fristen einhalten bzw. rechtzeitig deren Verlängerung beantragen. Sonstige Leistungsfristen sind schriftlich zu vereinbaren.
1.4.2
Soweit eine Zeit für die Diensteerbringung nicht festgelegt ist, hat FSR.Recht GbR die Dienste innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach pflichtgemäßen Ermessen zu erbringen.
1.4.3
Die ordnungsgemäße Einhaltung der Dienstverpflichtungen seitens FSR.Recht GbR, insbesondere der vereinbarten Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die von dem Auftraggeber gesetzten Fristen angemessen. Soweit FSR.Recht GbR aufgrund des Beratungsverhältnisses verpflichtet ist, auf bestimmte Mitwirkungspflichten hinzuweisen, entstehen diese erst nach erfolgtem Hinweis.

 

 

2. Vergütung und Zahlungsmodalitäten
2.1
Die Vergütung von FSR.Recht GbR ergibt sich aus der Vergütungsvereinbarung oder – soweit eine solche nicht besteht – aus den gesetzlichen Gebühren.
2.2
Zahlungen und Preisangaben erfolgen ausschließlich in Euro. Soweit dies aus gesetzlichen Gründen, insbesondere aufgrund der Gesetze zur Devisenkontrolle nicht möglich sein sollte, erfolgen Zahlungen nach Wahl von FSR.Recht GbR entweder in US-Dollar oder Schweizer Franken. Ist auch dies gesetzlich nicht zulässig, ist FSR.Recht GbR berechtigt, unter den gesetzlich zulässigen Währungen eine Wahl zu treffen. Der Umrechnungskurs bestimmt sich zum Zeitpunkt der Vornahme der Zahlung, in der Regel der Überweisung. Umrechnungs- und Bankgebühren bezüglich der Umrechnung trägt der Auftraggeber.
2.3
Die Zahlungen sind frei Zahlstelle FSR.Recht GbR auf das in der Rechnung angegebene Konto unter Angabe der Rechnungsnummer und des Verwendungszwecks spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
2.4
Alle Vergütungsforderungen von FSR.Recht GbR für bereits erbrachte Leistungen werden – unabhängig von der konkreten Rechnungsstellung – sofort fällig, wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine Verschlechterung eintritt, welche die Forderungen von FSR.Recht GbR gefährdet (§ 321 BGB).
2.5
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von FSR.Recht GbR anerkannt sind.
2.6
Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes lediglich insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Auftragsverhältnis beruht. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Auftraggeber jedoch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

 

 

3. Zahlungsverzug
3.1
FSR.Recht GbR ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ausstehende Dienste für den Zeitraum des Zahlungsverzuges auszusetzen, soweit hierdurch nicht gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Fristen versäumt werden. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
3.2
Soweit die Diensterbringung aufgrund des Zahlungsverzuges für FSR.Recht GbR unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien unzumutbar ist, ist FSR.Recht GbR –unabhängig von Ziffer B) 5. Satz 1 – berechtigt, soweit dies nicht gegen berufsrechtliche Regelungen verstößt, das Mandatsverhältnis niederzulegen, auch wenn dies zur Versäumung von Fristen führt.

 

4. Angaben im Schriftverkehr
Der Auftraggeber wird bei jeglichem Schriftverkehr das bei FSR.Recht GbR geführte und dem Auftraggeber mitgeteilte Aktenzeichen angeben. Soweit er dies unterlässt, sind hierdurch bedingte Verzögerungen in der Bearbeitung seitens FSR.Recht GbR nicht zu vertreten.

 

5. Haftung auf Schadensersatz
5.1
Die FSR.Recht GbR haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
5.2
Die Haftung der FSR.Recht GbR aus dem zwischen Ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1.250.000 EURO beschränkt (§ 51 a Bundesrechts-anwaltsordnung). Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
5.3
Der Auftraggeber teilt FSR.Recht GbR alle ihm bekannten Umstände, die Relevanz für ein Schadensrisiko sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach haben, mit.
5.4
FSR.Recht GbR haftet nicht für von Dritten übermittelten Informationen und Daten und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Übermittler dieser Daten rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.

 

6. Versicherungen
Die FSR.Recht GbR hat eine über die gesetzliche Mindestversicherung von 250,000,00 € (§ 51 BRAO) hinausgehende Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 1.250.000,00 EURO abdeckt . Sollte aus Sicht der Vertragsparteien eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung (Exzedentenversicherung), die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

 

7. Geheimhaltung
Über die Höhe des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vergütung für die Beratungsleistungen von FSR.Recht GbR ist sowohl während der Vertragslaufzeit als auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus auf unbegrenzte Dauer von beiden Seiten Stillschweigen gegenüber jedwedem mit dem Beratungsverhältnis nicht in direkter Verbindung stehenden Dritten zu wahren.

 

 

C) Vertragsdurchführung

1. Konkrete Auftragserteilung im Rahmen eines allgemeinen Beratervertrages (Einzelauftrag) oder im Einzelfall (Einzelmandat) sowie sonstige Anfragen und Informationen
1.1
Auftragserteilungen im Rahmen oder außerhalb eines allgemeinen Beratervertrages sowie sonstige Anfragen und Informationen richtet der Auftraggeber vorzugsweise per E-Mail, Telefax oder Post an FSR.Recht GbR.
1.2
Die Berufsträger sind bestrebt, ihre persönlichen E-Mail Adressen grundsätzlich werktags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu kontrollieren. Diese Adressen lauten jeweils auf: Nachname@Kanzlei-fsr.de
Dem Auftraggeber steht es frei, FSR.Recht GbR anzuweisen, ausschließlich per Post, Telefax oder auf anderem Wege mit ihm zu kommunizieren.
1.3
Klageaufträge werden von dem Auftraggeber mit gesonderter Prozess-Vollmacht erteilt.
1.4
FSR.Recht GbR ist zur Ablehnung des Prozess-Auftrags berechtigt, soweit nicht bis spätestens 10 (zehn) Tage vor der erst-erforderlichen gerichtlichen Maßnahme von FSR.Recht GbR ein gemäß § 9 RVG oder aufgrund Vergütungsvereinbarung angeforderter Gerichtskosten- und Vergütungsvorschuss von dem Auftraggeber entrichtet worden ist. FSR.Recht GbR weist den Auftraggeber auf den Zeitpunkt der erst-erforderlichen gerichtlichen Maßnahme und den Zeitpunkt der vorbenannten Fälligkeit jeweils schriftlich hin.

 

2. Eingangskontrolle von E-Mail-/Fax- und Posteingängen
FSR.Recht GbR ist lediglich verpflichtet, den allgemeinen E-Mail-Eingang unter recht@Kanzlei-fsr.de und Faxeingang werktags von Montag bis Donnerstag zweimal täglich (zirka 10:00 Uhr und 16:00 Uhr) sowie an Freitagen nur einmal täglich um zirka 8:00 Uhr zu kontrollieren.

 

3. telefonische Erreichbarkeit
Telefonate werden bei FSR.Recht GbR werktags von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr entgegengenommen.

 

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1
Der Auftraggeber gewährleistet, nach seinem besten Wissen berechtigt zu sein, den allgemeinen Beratervertrag abzuschließen und dass sämtliche erforderliche gesellschaftsrechtlichen Handlungen vorgenommen worden sind. Dies gilt entsprechend für die sonstige Abrufung von Dienstleistungen der FSR.Recht GbR und den Abschluss von Einzelaufträgen und Einzelmandaten.
4.2
Der Auftraggeber benennt – schriftlich oder in anderer die vertragliche Schriftform ersetzenden Form – die Mitarbeiter seines Unternehmens oder die sonstigen Personen, die befugt sind, die Beratungstätigkeit von FSR.Recht GbR abzurufen.
4.3
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Kanzlei.FSR alle für die Vertragsdurchführung notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig übermittelt werden.
4.4
Die Kanzlei.FSR ist über alle Vorfälle zu informieren, die für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung von Bedeutung sein können.
4.5
Dringliche, insbesondere unverzügliche bzw. taggleich oder bis zum Folgetag zu erledigende Aufträge werden von dem Auftraggeber telefonisch angekündigt und mit dem jeweils zuständigen sachbearbeitenden Rechtsanwalt abgestimmt.

 

5. Risikohinweis bei E-Mail Verkehr
5.1
Sofern der Auftrageber FSR.Recht GbR seine E-Mailadresse mitteilt, kann FSR.Recht GbR von dessen grundsätzlichen Einverständnis ausgehen, dass ihm an diese E-Mailadresse Benachrichtigungen, Dokumente, Dateien und sonstige Informationen übermittelt werden. Als Mitteilung der E-Mailadresse gilt es insbesondere, wenn der Mandant an die Rechtsanwälte eine Emailverschickt.
5.2
Die Übermittlung der Informationen per E-Mail erfolgt standardmäßig unverschlüsselt, sofern nicht aufgrund ausdrücklichen Verlangens des Auftraggebers eine Verschlüsselung zu erfolgen hat. Solange der Auftraggeber FSR.Recht GbR kein Kennwort mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass eine Informationsübermittlung durch E-Mails auch für (mit)übermittelte Dateien ohne die Verwendung von Kennwörtern erfolgen darf.
Auf Wunsch wird die Verschlüsselungstechnik PGP (pretty good privacy) verwendet.
Bei der Versendung einer unverschlüsselt an FSR.Recht GbR übersandten Anfrage, darf FSR.Recht GbR auf dieselbe Art und Weise die Anfrage beantworten. Sollen Verschlüsselungstechniken angewandt werden, ist dies unmittelbar mit dem beauftragten Rechtsanwalt abzustimmen.
5.3
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass E-Mails erst nach Einführung einer konkreten elektronischen Signatur über einen Zertifizierungsdiensteanbieter gemäß Signaturgesetz durch FSR.Recht GbR und beidseitiger Umsetzung der Verschlüsselung verschlüsselt gesendet und empfangen werden.
5.4
Haftung für Datensicherheit und Originalität
Die Risiken unverschlüsselter Versendung und des Empfangs unverschlüsselter E-Mails gehen zu Lasten des Auftraggebers. Insoweit wird FSR.Recht GbR und deren Mitarbeiter von jeder Haftung für unbefugte Kenntnisnahme von Mail- und Attachement-Inhalten durch unbefugte Dritte befreit. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber FSR.Recht GbR seinen Zertifizierungsschlüssel mitteilt und ausdrücklich die Übermittlung mittels qualifiziert elektronischer Signatur verlangt und FSR.Recht GbR hiergegen verstößt.
5.5
Virenhaftung
FSR.Recht GbR übernimmt keine Haftung, dass von FSR.Recht GbR übermittelte E-Mails und Dateien frei von Viren sind. Dies gilt nicht, soweit FSR.Recht GbR Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.
5.6
Empfangshaftung
FSR.Recht GbR übernimmt keine Gewähr für Zugang, Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Kenntnisnahme der per E-Mail versandten oder empfangenen Mitteilungen.
Der Auftraggeber hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass er in ausreichend regelmäßigen Abständen prüft, ob E-Mails von FSR.Recht GbR übermittelt wurden. Sollten Dateien durch den Auftraggeber nicht verarbeitet, insbesondere nicht geöffnet werden können, ist dies FSR.Recht GbR unverzüglich mitzuteilen. Das Risiko, Dateien öffnen zu können, liegt beim Auftraggeber.
5.7
Versendhaftung
Nutzt der Auftraggeber diese Übertragungswege zur Kommunikation mit FSR.Recht GbR, hat er sich auch im Falle eines von diesen dazu erteilten Einverständnisses stets selbst gesondert vom Zugang und dessen Rechtzeitigkeit sowie der Vollständigkeit, der Richtigkeit und vor allem von der persönlichen Kenntnisnahme der von ihm auf diesem Wege versandten Mitteilungen durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt zu vergewissern. Insbesondere trägt der Auftraggeber das Risiko, dass versandte Daten bzw. deren Datenformate seitens FSR.Recht GbR gelesen bzw. verarbeitet werden können.

 

 

D) Sonstiges

1. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Beratungsleistungen ist der Geschäftssitz von FSR.Recht GbR (Erlangen).

 

2. Außergerichtliche Konfliktbeilegung
2.1.1
Die Vertragsparteien werden ernsthaft versuchen, etwaig auftretende Konflikte während sowie bei und nach Ende des Beratervertrags, des Einzelauftrags und des Einzelmandats in jedem einzelnen Fall einvernehmlich und abschließend autonom zu regeln.
2.1.2
Für den Fall, dass die Parteien mit ihrer autonomen Konfliktbeilegung scheitern, gelten die nachfolgenden Regelungen der Konfliktbeilegung. Die Geltendmachung von Ansprüchen in Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes bleibt hiervon ausgenommen. Für letztere gelten die gesetzlichen Regelungen.
2.2
Mediationsverfahren
2.2.1
Vor gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis und anlässlich dessen Beendigung werden die Parteien im Wege eines Mediationsverfahrens, den ernsthaften Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung unternehmen.
2.2.2
Das Mediationsverfahren ist auf schriftliches Verlangen einer Partei durch einen neutralen Mediator in einem Termin in deutscher Sprache durchzuführen. Die Parteien benennen einen Mediator. Ort des Mediationsverfahrens ist Erlangen (Deutschland).
2.2.3
Das Mediationsverfahren gilt als gescheitert, wenn dieses nicht innerhalb von 20 Werktagen nach Zugang des schriftlichen Verlangens der Durchführung eines Mediationsverfahrens einer Partei zustande kommt oder im Rahmen des Wirtschaftsmediationsverfahrens keine Einigung erzielt werden konnte.
2.2.4
Es gilt im Übrigen die Verfahrensordnung der „gwmk, Gesellschaft für Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement e.V.“.
2.2.5
Nach Scheitern des Mediationsverfahrens steht beiden Parteien der Rechtsweg offen.
2.3
Schiedsgerichtsvereinbarungen
2.3.1
Sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten werden nach Scheitern der Wirtschaftsmediation grundsätzlich durch ein Schiedsverfahren beigelegt. Die Klagepartei kann nach eigener Wahl – jedoch nur vor Anrufung des Schiedsgerichts -anstelle eines Schiedsgerichts den ordentlichen Rechtsweg wählen.
2.3.2
Das Schiedsverfahren bestimmt sich nach deutschem autonomen Recht (§§ 1025ff ZPO).
2.3.3
Will eine Partei ein Schiedsverfahren einleiten, so informiert sie hiervon vorab die andere Partei und benennt ihren eigenen Schiedsrichter. Die andere Partei benennt innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung ihren Schiedsrichter und unterrichtet hiervon die erste Partei. Die zwei benannten Schiedsrichter benennen innerhalb von zwei Wochen, nachdem der zweite Schiedsrichter benannt und die erste Partei entsprechend informiert worden ist, durch gemeinsame Vereinbarung einen dritten Schiedsrichter. Sollte hierüber innerhalb der 2-Wochen-Frist keine Einigung erzielt werden oder sollte die zweite Partei keinen eigenen Schiedsrichter benennen, so wird der jeweils zweite oder dritte Schiedsrichter auf Anforderung einer Vertragspartei durch das am Erfüllungsort zuständige Oberlandesgericht benannt. Da das Schiedsgerichtsverfahren in deutscher Sprache durchgeführt wird, muss der auf diese Weise benannte Schiedsrichter fließend deutsch sprechen. Die Schiedsrichter müssen vor einer Beschlussfassung zunächst versuchen, den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Ort des Schiedsgerichtes ist Erlangen/Deutschland. Die Klagepartei hat mit Klageerhebung die Klage umfassend zu begründen, insbesondere ihren Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen. Die beklagte Partei hat innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der begründeten Klage umfassend Stellung zu nehmen. Im Laufe des Verfahrens können die Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung jederzeit ihre Klage oder die Angriffs- oder Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen. Auf Antrag einer Partei ist dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, um auf neues Parteivorbringen reagieren zu können. Eine mündliche Verhandlung ist nur durch ausdrückliche Zustimmung beider Parteien entbehrlich. Das Verfahren soll möglichst innerhalb von 3 Monaten seit „Klageerhebung“ rechtskräftig abgeschlossen sein.
2.3.4
Die Parteien erkennen den Schiedsspruch als endgültige Regelung an.

 

3. Gerichtsstand
Soweit eine Partei anstelle der Anrufung des Schiedsgerichtes Klage bei einem ordentlichen Gericht erhebt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten je nach sachlicher Zuständigkeit, die sich unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, Erlangen (Amtsgericht) bzw. Nürnberg (Landgericht).

 

4. Salvatorische Klausel
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Sollte eine Bestimmung ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsteile verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Regelung im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem durch die vorliegenden Geschäftsbedingungen sich ergebenden Vertragszweck am ehesten entspricht. Dies gilt auch für den Fall der Teilunwirksamkeit einzelner Regelungen und sonstiger nicht geregelter Materien, also Vertragslücken.