Betriebsschließungsversicherung in der Corona-Krise
Neben den Entscheidungen zur Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung in der Gastronomie hat zwischenzeitlich das Landgericht München I zu der Frage Stellung bezogen, inwieweit ein Einzelhändler aufgrund der behördlich angeordneten Pandemiemaßnahmen weniger Miete zahlen muss und hat dies bejaht (LG München I, Urteil vom 22.09.2020 – 3 O 4495/20).
Auch bezüglich der besonders betroffenen Gastronomie, Hotellerie und Messesparte sind einige Entscheidungen zu verzeichnen. So hat z. B. das Landgericht München I der Klage eines Gastwirts auf eine Entschädigung in Höhe von 1.014.000,00 € stattgegeben, ebenso wie in einer zweiten Gastronomen-Klage (LG München I vom 22.10.2020 – 12 O 5868/20, LG München I, Urteil vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20).
Aktuell wurde diese Ansicht vom Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.11.2020 – 412 HKO 83/20, bestätigt, wobei Gegenstand der Entscheidung eine sog. Tagestaxe war, d. h. eine Vereinbarung, wonach unabhängig vom Umsatz bzw. Gewinn und Verlust eine feste Tagespauschale als Versicherungsleistung vereinbart war.
Wegen der Vielzahl der unterschiedlichen Tarifwerke empfehlen wir Ihnen, sich darüber zu informieren, inwieweit in Ihrem speziellen Fall Chancen auf eine außergerichtliche bzw. gerichtliche Geltendmachung von Versicherungsleistungen bestehen. Zudem stellt sich die Frage, wie und ob die 2. Welle Anlass für die erneute Prüfung der Eintrittspflicht der Versicherer gibt.
Gerne steht Ihnen für eine erste Einschätzung Herr Rechtsanwalt Schöller, Fachanwalt für Versicherungsrecht, zur Verfügung.
Sven-Wulf Schöller
Rechtsanwalt
Fachanwalt Versicherungsrecht