Maskenpflicht: Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht warnt vor „Gefälligkeitsattesten“
„Erschummelte“ Diagnosen können sich bitter rächen
Wer sich aufgrund einer Krankheit, vom Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Rahmen der Corona-Maßnahmen befreien lassen möchte, braucht dazu die konkrete ärztliche Diagnose eines Krankheitsbildes. Dies stellte das Verwaltungsgericht Würzburg in einem Beschluss vom 16. September 2020 fest (AZ Nr. W 8 E 20.1301). Wer sich ein solches Attest bei seinem Arzt besorgt, ohne, dass die dort festgestellte Erkrankung vorliegt, handelt nicht nur rechtswidrig, sondern könnte später teuer für diese „Gefälligkeit“ bezahlen.
Den vollständigen Artikel sowie die Erläuterung des Fachanwalts für Versicherungsrecht Sven-Wulf Schöller von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im deutschen Anwaltsverein (DAV) können sie hier nachlesen:
https://www.kanzlei-fsr.de/wp-content/uploads/2020/10/PM_Gefälligkeitsattest.pdf