Corona Überbrückungshilfe zur Sicherung von kleinen und mittelständischen Unternehmen
Kleine und mittelständische Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, die ihre Geschäftstätigkeit durch die Corona-Pandemie ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, können nun bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen. Auch Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe sind antragsberechtigt.
Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona- Krise wird angenommen, wenn der Umsatz im Durchschnitt der Monate April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt in April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Unternehmen, die aufgrund der starken saisonalen Schwankung ihres Geschäfts im April und Mai 2019 weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der Bedingung des Umsatzrückgangs von mindestens 60 Prozent freigestellt. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
Die Überbrückungshilfe dient zur Deckung der erstattungsfähigen Kosten, bspw. Fixkosten wie Miete, Pacht, Versicherungen und andere feste Ausgaben.
Die maximale Förderung beträgt EUR 150.000 für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag EUR 9.000 für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten EUR 15.000 für drei Monate.
Die Antragstellung ist noch bis zum 30. September 2020 möglich. Die Antragstellung kann nun auch von der Anwaltschaft vorgenommen werden.
Sollten Sie bzw. Ihr Unternehmen von der Corona-Pandemie betroffen sein, so übernehmen wir gerne für Sie die Antragstellung!
Sabine Weitzel
Rechtsanwältin