Betriebsschließungsversicherung: Die erste gerichtliche Entscheidung wurde zugunsten der Gastronomie und Hotellerie vom Landgericht Mannheim (Urteil vom 29.04.2020, Az.11 O 66/20) getroffen.
Auch wenn es etwas eigenartig anmutet, wurde das erste Verfahren zwar für den Versicherungsnehmer negativ entschieden, indessen nur deshalb, weil die Anspruchshöhe mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung unbegründet war.
Wichtige Fragen wurden aber vom Landgericht Mannheim zugunsten des Versicherungsnehmers, somit der Gastronomen und Hotelbetreiber, positiv geklärt. Das Landgericht Mannheim sah die Ansprüche dem Grunde nach als gegeben an. Bei der Betriebsschließungsversicherung handelt es sich regelmäßig um eine Summenversicherung. Wie auch immer geartete Zahlungen seitens Dritter sind deshalb grundsätzlich nicht anzurechnen. Im vorliegenden Passus lautete der den Anspruch begründenden Tatbestand in Auszügen wie folgt:
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger bei Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger.
Maßstab für die Versicherungsbedingungen ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer, aus dessen Sicht derartige Versicherungsbedingungen auszulegen sind. Auch wenn Covid-19 nicht ausdrücklich aufgezählt wurde, ist dennoch davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer auch entsprechenden Versicherungsschutz genießt, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages Covid-19 nicht bekannt war, sonst hätte man es aufgenommen. Auch eine individuelle Schließungsverfügung ist nicht erforderlich. Das Landgericht Mannheim stellt klar, dass auch eine Allgemeinverfügung ausreichend ist.
Nachdem die Versicherungspolicen zur Betriebsschließungsversicherung genauso wenig wie die allgemeinen Versicherungsbedingungen identisch sind, bleibt somit eine Prüfung des Einzelfalles. Wie auch immer, macht das Urteil des Landgerichts Mannheim den Versicherten Mut und lässt die Vergleichsangebote einiger Versicherungsgesellschaften in einem völlig neuen Licht erscheinen.
Gerne prüfen wir Ihre konkrete Situation anhand Ihrer Police und Vertragsbedingungen.