Neues vom BGH zum Abgasskandal
Das vom Bundesgerichtshof am 25.05.2020 (AZ VI ZR 252/19) gefällte Urteil bestätigt grundsätzlich unsere Rechtsansicht und wird auch wegen der zu erwartenden Entscheidung des EuGH (AZ: C 693/18) weiter Klagen zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zur Folge haben.
Mit dem Urteil zum VW-Dieselskandal ist das Thema sicherlich noch nicht abgeschlossen. Demnächst wird der EuGH darüber entscheiden, ob auch andere Hersteller bei ihren Diesel-Werten unzulässige Methoden angewandt haben.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes gegen Rückgabe des Fahrzeuges, geht der BGH davon aus, dass für die Nutzungsdauer eines Autos 300.000 Kilometer anzusetzen sind. Die Nutzung wird auf dieser Basis ermittelt und vom Kaufpreis in Abzug gebracht.
Bei 100.000 Km Nutzung wird somit ein Drittel des Kaufpreises abgezogen. Zudem wird dieser Betrag zumindest ab Einreichung der Klage verzinst.
Inwieweit Zinsen auf den Kaufpreis ab Zahlung anfallen ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Sollte der BGH in seinen nächsten Entscheidungen unsere Ansicht bestätigen, welche von einigen Gerichten geteilt wird, erhöhen sich die Schadensersatzansprüche der Betroffenen signifikant.
Das Urteil betrifft zwar nur die Motorreihe EA 189, ebnet aber mit der zu erwartenden Entscheidung des EuGH Wege zur Durchsetzung von Ansprüchen auch gegen BMW, Mercedes, Volvo und andere die Abschalteinrichtungen in ihren Diesel-Fahrzeugen verbaut haben.
Das BGH-Urteil hat keinen Einfluss auf die Musterfeststellungsklage, soweit der dortige Vergleich angenommen worden ist. Anderes gilt für diejenigen, die sich dem Vergleich nicht angeschlossen haben. Die könnten sich jetzt in Form einer Einzelklage auf das Urteil des BGH stützen.
Bei der Frage, ob Sie noch Ansprüche gegen VW durchsetzen können beraten wir Sie gerne.
Sven-Wulf Schöller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht