Erholungsurlaub – ein wichtiger Unternehmensfaktor!
Gewinn-Maßnahmen zum Jahresende gefordert!
Es war einmal so in Deutschland, dass der Urlaub von ArbeitnehmerInnen grundsätzlich zum Jahresende verfiel, spätestens aber Ende März des Folgejahres.
Schaut man in das Bundesurlaubsgesetz, gibt es diese klaren Verhältnisse auch heute noch.
VORSICHT!: Der Schein trügt!
Aufgrund einer ganzen Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist der Wortlaut des Bundesurlaubsgesetzes faktisch in sein Gegenteil verkehrt. Im Kern bedeutet dies:
Nicht genommener Urlaub verfällt (fast) nie!
Nicht genommener Urlaub kann damit ohne konkrete Gegensteuerung
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über Jahre hinweg nahezu grenzenlos auflaufen
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durch die dadurch erforderlichen Rückstellungen für „nach neuem Recht“ offenen Urlaubsansprüche das Jahresergebnis und die Bilanz erheblich beeinträchtigen die
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Die Anforderungen an die Personalplanung massiv erschweren.
Jedoch gibt es Hilfsmaßnahmen für Arbeitgeber, kurzfristige und langfristige:
1.Kurzfristige Hilfe
Auch nach der neuesten Rechtsprechung, kann nicht genommener Urlaub zum Jahresende grundsätzlich zum Verfall gebracht werden, wenn jeder einzelne Mitarbeiter rechtzeitig vor Jahresende wie folgt informiert wird:
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Wie viele Rest-Urlaubstage dem einzelnen noch zustehen.
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Die Aufforderung an den Mitarbeiter, den Urlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er noch im laufenden Urlaubsjahr genommen werden kann.
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Den unmissverständlichen Hinweis, dass der Urlaub ersatzlos verfällt, wenn er nicht genommen wird