Die Unternehmensnachfolge aus erbrechtlicher Sicht
Unternehmer sollten eine Vorsorge dahingehend treffen, wer im Falle ihres Ablebens die Nachfolge im Unternehmen antreten soll. Dies gilt erst recht, wenn es sich um ein Familienunternehmen handelt, dessen Fortführung gesichert sein und möglichst auch in Familienhand verbleiben soll. Die Entscheidung über den Nachfolger hängt sodann von der fachlichen und persönlichen Eignung von Familienangehörigen oder Dritten ab. Maßgeblich ist dabei das unternehmerische Geschick des potentiellen Nachfolgers. Möchte ein Unternehmer seine Nachfolge regeln, gilt es rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.
Vorteile erbrechtlicher Nachfolgeregelung
Der Unternehmer bzw. Gesellschafter kann die Nachfolge erbrechtlich regeln oder das Unternehmen bereits zu Lebzeiten übertragen (sog. vorweggenommene Erbfolge). Die erbrechtliche Unternehmensnachfolgeregelung hat zahlreiche Vorteile gegenüber der lebzeitigen Übertragung.
So hat der Erblassergesellschafter bis zu seinem Ableben die Verfügungsgewalt über das eigene Vermögen, worunter auch die Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft fallen und gibt diese nicht bereits zu Lebzeiten auf. Die erbrechtlichen Bestimmungen können so gewählt werden, dass der Gesellschafter sie frei widerrufen kann und somit flexibel in seinen erbrechtlichen Verfügungen ist. Zudem können bei erbrechtlicher Bestimmung eines bestimmten Nachfolgers auch die Interessen anderer nicht bedachter Familienangehöriger oder Dritter berücksichtigt werden, indem testamentarisch und/oder im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft für sie Ausgleichszahlungen angeordnet werden. Hierdurch lassen sich auch Pflichtteilsansprüche enterbter Familienangehöriger vermeiden, die oftmals die Liquidität des Unternehmens gefährden können, wenn beim Erbfall solche Ansprüche aus dem Vermögen des Unternehmens bezahlt werden müssen. Weiterhin kann die Bestimmung eines bestimmten Nachfolgers das Entstehen einer Erbengemeinschaft verhindern, die ab ihrer Entstehung bereits auf Beendigung und Auseinandersetzung angelegt ist und damit den Unternehmenszielen der Kontinuität und Liquidität zuwiderläuft. Miterben sind ohne fachliche Kenntnisse und bei Uneinigkeit in ihrer Gesamtheit in der Regel nicht geeignet, ein Unternehmen gemeinsam fortzuführen.
Der Unternehmer kann seinen Willen in einem Testament oder Erbvertrag niederlegen. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen gilt es jedoch zu beachten, dass eine Bindung an die letztwilligen Verfügungen u. a. schon zu Lebzeiten besteht. Soll die Bestimmung des Nachfolgers nicht bereits zu Lebzeiten bindend sein, sind anderweitige letztwillige Verfügungen zu wählen. Ist man sich über die Person des Nachfolgers nicht im Klaren, kann im Testament die Bestimmung des Nachfolgers in gewissen Grenzen auch einem Dritten (Ehegatte, Testamentsvollstrecker) überlassen werden.
gesetzliche Unternehmensnachfolge bei verschiedenen Gesellschaftsformen
Wird keine erbrechtliche Regelung getroffen, vollzieht sich die gesetzlich vorgesehene Unternehmensnachfolge je nach Gesellschaftsform unterschiedlich. Die Gesellschaftsformen unterteilen sich in Kapitalgesellschaften wie z. B. die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und Personengesellschaften, worunter z. B. die GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) und OHG (offene Handelsgesellschaft) fallen.
Bei der GmbH beispielsweise ist der Geschäftsanteil vererblich, weshalb der gesetzliche Erbe/die gesetzlichen Erben ohne weitere Regelung mit dem Erbfall in die mit dem Geschäftsanteil verbundene Stellung des Erblassergesellschafters eintritt/eintreten. Der Geschäftsanteil fällt sodann wie andere Vermögensgegenstände in den Nachlass und die Erben müssen alle mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte, Pflichten sowie die Haftung übernehmen. Problematisch ist bei mehreren Miterben, dass der Geschäftsanteil allen gemeinsam zusteht und Rechtsgeschäfte über diesen nur gemeinschaftlich getätigt bzw. Rechte nur gemeinschaftlich ausgeübt werden können. Sind sich die Miterben uneinig, droht die Zersplitterung des Geschäftsanteils.
Ein Einzelkaufmännisches Unternehmen ist vererblich. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Handelsgeschäft oder sonstiges gewerbliches Unternehmen betrieben wird. Bei einer OHG beispielsweise führt der Tod eines Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird sodann mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt und nicht aufgelöst, solange weitere Gesellschafter übrig bleiben. Der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern zu. Als Ausgleich hierfür fällt ein Abfindungsanspruch zugunsten der Erben in den Nachlass. Bleibt nach dem Ableben eines Gesellschafters kein weiterer Gesellschafter mehr übrig, wird die Gesellschaft jedoch aufgelöst. Bei einer GbR wird die Gesellschaft im Zweifel mit dem Tod eines Gesellschafters ebenfalls aufgelöst. Die Erben des Gesellschafters treten sodann in die sog. Liquidationsgesellschaft ein, da die Gesellschaft nach Auflösung „liquidiert“ wird.
Wie vorstehend aufgezeigt, sieht das Gesetz nicht immer den automatischen Eintritt des Erben in die Gesellschafterstellung nach dem Ableben eines Gesellschafters vor. Zum Teil werden Gesellschaften sogar aufgelöst. Diese als misslich empfundene Situation für den Fall des Ablebens kann vermieden werden, da der Erblassergesellschafter selbst bestimmen kann, an wen der Geschäftsanteil im Falle seines Todes fallen soll. Eine angemessene Nachfolgeregelung sollte nicht zuletzt auch im Sinne der Unternehmensleitung liegen, die eine stabile und funktionsfähige Leitung auch über den Tod eines Gesellschafters hinaus sichern möchte.
Abstimmung testamentarische Verfügungen und Gesellschaftsvertrag
Grundsätzlich geht das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vor und gesellschaftsvertragliche Regelungen können letztwilligen Verfügung daher zuwiderlaufen. Neben einer testmentarischen Vorsorge ist daher auch wichtig, die letztwilligen Verfügungen des Erblassergesellschafters hinsichtlich der Unternehmensnachfolge mit den Regelungen der Gesellschaft zur Nachfolge im Gesellschaftsvertrag abzustimmen.
So sollte beispielsweise bei einer GbR eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, um im Falle des Ablebens eines Gesellschafters die Fortführung des Unternehmens mit den übrigen Gesellschaftern zu gewährleisten. Zudem können Gesellschaftsverträge zuwiderlaufende Bestimmungen enthalten, wonach beispielsweise die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils ausgeschlossen ist oder dieser nur vererblich ist, wenn der Nachfolger in einem Testament festgelegt wurde. Im Gesellschaftsvertrag kann auch geregelt werden, dass die Gesellschaft mit den Erben des Gesellschafters oder bestimmten Personen fortgesetzt wird. Hierzu dienen sog. Nachfolge- oder Eintrittsklauseln. Soll die gesetzlich vorgesehene Vererbung bei einer GmbH ausgeschlossen werden, kann der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ablebens eines Gesellschafters auch vorsehen, dass der Geschäftsanteil einzuziehen oder an bestimmte Personen/die Gesellschaft selbst abzutreten ist.