„VW-Abgasskandal“ – und kein Ende
Hintergrund des 2015 bekannt gewordenen „Abgas-Skandals“ der Volkswagen AG war die Verwendung einer illegalen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung ihrer Diesel-Fahrzeuge mit dem Motortyp „EA 189“, welche eine große Klagewelle nach sich zog.
Obwohl mittlerweile endgültig entschieden wurde, dass alle in 2020 eingereichten Klagen auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung verjährt sind, gibt es aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs neue Hoffnung für Käufer eines Neuwagens mit dem Motortyp „EA 189“: Wenn der Neuwagen zwischen März 2012 und dem Bekanntwerden des „Abgasskandals“ am 22.09.2015 erworben wurde, kann immer noch ein sogenannter Restschadensersatz gegen die Rückgabe des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangt werden. Die Höhe des Restschadensersatzes richtet sich nach dem Einzelfall, jedoch gibt der Bundesgerichtshof als Größenordnung vor, dass die Volkswagen AG wie beim eigentlichen Schadensersatz den Großteil des eigentlichen Kaufpreises zurückerstatten muss.
Der Schadensersatzanspruch besteht unabhängig davon, ob der Neuwagen direkt beim Hersteller oder über einen Händler gekauft wurde. Bedingung ist jedoch, dass bezüglich des Neufahrzeugs bisher keine rechtlichen Schritte gegen die Volkswagen AG eingeleitet worden sind.
Wir empfehlen Ihnen, falls Sie ihr Fahrzeug als Neuwagen erworben haben, sich zu informieren ob Ihr Fahrzeug von einer Abgasmanipulation betroffen ist und inwieweit in Ihrem speziellen Fall Chancen auf eine außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung von Restschadensersatzansprüchen bestehen.
Gerne stehen Ihnen hierfür Frau Rechtsanwältin Schulz und Herr Rechtsanwalt Schöller, Fachanwälte für Verkehrsrecht, zur Verfügung.