Widerruf von Kfz-Leasingverträgen ohne Zahlung von Wert- oder Nutzungsersatz möglich
Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug, ohne zum Erwerb des Fahrzeugs verpflichtet zu sein, ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen hat, steht nach Auffassung des Oberlandesgerichts München ein Widerrufsrecht bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung zu (Urteil des OLG München vom 18.06.2020 (Az. 32 U 7119/19).
Dabei handelt es sich um ein Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrags, da hier die bei einem Leasing mit Kilometerabrechnung nicht eine Finanzierungshilfe mit Anwendung des verbraucherkreditrechtlichen Widerrufsrechts vorliegt.
Die gesetzlichen Regelungen bzgl. des Ausschlusses dieses Widerrufsrechts finden hierbei keine Anwendung.
Das Widerrufsrecht ist nach den Regeln des Fernabsatzgesetzes zeitlich unbefristet und führt dazu, dass bei fehlendem Hinweis auf eine Wertersatzpflicht und der ausdrücklichen Zustimmung zum Beginn des Leasings vor Ablauf der Widerrufsfrist, der Verbraucher keinen Wertersatz und keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen muss.
Andere Ansprüche des Leasinggebers auf Zahlung gegenüber dem Verbraucher bestehen nicht.
Bei dem Widerruf kann also die komplette Rückzahlung der bisher geleisteten Leasingraten verlangt werden, sodass ein Verbraucher bei wirksamem Widerruf ohne Bezahlung ein Leasingfahrzeug nutzen kann.
Sollten Sie als Verbraucher einen Kfz-Leasingvertrag abgeschlossen haben, so prüfen wir gerne für Sie anhand Ihrer konkreten Situation diese Möglichkeit des Widerrufes.